Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bestattungsinstitut Fritz Forstmeier GmbH
§ 1 Allgemeines
Den Geschäftsbeziehungen zwischen der Bestattungsinstitut Fritz Forstmeier GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Monika Forstmeier-Lindner, Friedrich-Ebert-Str. 11, 90766 Fürth, nachstehend Bestattungsinstitut genannt, und dem Vertragspartner liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1)
Das Angebot des Bestattungsinstituts ist freibleibend. Mit der Annahme des Angebots oder der Unterzeichnung des schriftlichen Auftrags oder Vorsorgevertrages durch den Auftraggeber kommt ein bindendes Vertragsverhältnis zustande.
Werden dem Bestattungsinstitut Umstände bekannt, dass der Auftraggeber kreditunwürdig oder zahlungsunfähig ist bzw. Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit weggefallen sind, kann das Bestattungsinstitut vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber zur Leistung Zug-um-Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist.
(2)
(2.1)
Der Leistungsumfang richtet sich nach den vereinbarten Leistungen und die zur Bestattungsdurchführung notwendigen Fremdleistungen. Nachträglich zusätzlich in Auftrag gegebene bzw. objektiv notwendige, im Interesse des Auftraggebers liegende Leistungen werden zusätzlich berechnet, Auslagen werden in der tatsächlich geleisteten Höhe weiterberechnet.
(2.2)
Gegenstand jedes Auftrages ist grundsätzlich die Erledigung aller standesamtlichen Formalitäten, die Durchführung der hygienischen und kosmetischen Versorgung sowie die Erbringung aller Leistungen, die zur Aufbewahrung des / der Verstorbenen bis zur Beisetzung / Trauerfeier sowie zur würdevollen offenen Aufbahrung und Abschiednahme unter hygienischen und ästhetischen Aspekten notwendig sind. Hierzu zählt unter anderem das fachgerechte Verschließen des Mundes, der Augen, der Körperöffnungen, der Zugänge von Kathetern, Kanülen, Drainagen usw. sowie die äußerliche Reinigung und Desinfektion.
(3)
Das Bestattungsinstitut gilt als mit der Erteilung des schriftlichen Auftrages bevollmächtigt, die in Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen bzw. in Auftrag zu geben, gegenüber Behörden, insbesondere dem Standesamt, Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben bzw. solche sowie Urkunden in Empfang zu nehmen.
Der Auftraggeber versichert, zur Erteilung des Bestattungsauftrages berechtigt zu sein. Mit Beauftragung überträgt er dem Bestattungsinstitut das Totenfürsorgerecht.
(4)
Das Bestattungsinstitut ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen Dritte zu beauftragen. Das Bestattungsinstitut kann die Beauftragung eines Dritten als Eigen- bzw. als Fremdgeschäft für den Auftraggeber vornehmen. Insoweit erteilt der Auftraggeber dem Bestattungsinstitut durch Auftragserteilung entsprechende Vollmacht.
Der Auftragsgeber stellt das Bestattungsinstitut im Hinblick auf Auftragsvergabe von Fremdarbeiten ausdrücklich von dem Verbot des § 181 BGB frei.
§ 3 Widerrufsbelehrung für außerhalb der Geschäftsräume geschlossene Verträge
(1)
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen hat der Auftraggeber das Recht, diesen Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
(2)
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
(3)
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Er kann dafür das im Anhang befindliche Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
(4)
Im Falle des wirksamen Widerrufs wird das Bestattungsinstitut dem Auftraggeber alle geleisteten Zahlungen einschließlich der Lieferkosten (exklusiv der zusätzlichen Kosten, die durch eine besondere Lieferart entstanden sind) unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab Zugang der Widerrufserklärung zurückzahlen. Für die Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, verwendet. Die Rückzahlung löst keine weiteren Entgelte aus.
(5)
Für den Fall, dass der Auftraggeber den Beginn der Dienstleistung trotz und während des Laufs der Widerrufsfrist verlangt hat, so ist dem Bestattungsinstitut ein angemessener Betrag zu bezahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet wurde, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
§ 4 Preise und Zahlungsmodalitäten
(1)
Alle genannten Preise verstehen sich inkl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
Maßgeblich ist insoweit die Vereinbarung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Soweit Lieferungen und Leistungen Gegenstand des Auftrags sind, für die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch kein Preis vereinbart wurde, werden dem Auftraggeber angemessene und ortsübliche Preise berechnet.
(2)
Der Vergütungsanspruch ist ab Zugang der Rechnung bei dem Auftraggeber binnen 10 Tagen und ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Sie ist an die im Auftrag bzw. in der Rechnung erfolgte Zahlstelle zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Zahlungseingangs ist die Gutschrift auf dem mitgeteilten Konto.
(3)
Während des Verzuges ist die Geldschuld mit 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Daneben ist das Bestattungsinstitut berechtigt, für weitere Mahnschreiben pauschal jeweils € 5.- zu berechnen.
(4)
Das Bestattungsinstitut ist grundsätzlich berechtigt, Vorauszahlung bis zur Höhe des gesamten voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu verlangen. Die Absätze 1 bis 3 gelten sodann sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zahlung binnen zwei Tagen zu erfolgen hat.
(5)
Die Entgegennahme von Versicherungsscheinen, insbesondere Sterbegeldversicherungen oder anderen Wertdokumenten und die Geltendmachung der Versicherungsleistung oder sonstigen Ansprüchen gegenüber Versicherungen oder Dritten geschieht ausschließlich im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers und hat keine schuldbefreiende Wirkung.
Für den Fall, dass Leistungen aus vorgenannten Verträgen an das Bestattungsinstitut erfolgen, ist dieses berechtigt, diese mit den vertraglichen Vergütungsansprüchen des Bestattungsinstituts zu verrechnen und einen etwaig verbleibenden Überschuss auf ein als solches ausgewiesenes Nachlasskonto zu überweisen.
Soweit die Leistungen des Bestattungsinstituts durch Dritte, insbesondere Krankenkassen, Sterbekassen, Versicherungen, vergütet werden, ist das Bestattungsinstitut befugt, diese Zahlungen auf seinen Vergütungsanspruch zu verrechnen. Die Abrechnung wird dem Auftraggeber binnen 30 Tagen nach dem letzten Zahlungseingang erteilt, bei mehreren Drittzahlungen binnen 30 Tagen nach dem letzten Zahlungseingang.
Den vorgenannten Behörden und Gesellschaften steht es sodann frei, ihre Forderungen direkt gegenüber unserem Auftraggeber geltend zu machen.
(6)
Das Bestattungsinstitut ist berechtigt, seine Vergütungsansprüche aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber an einen Dritten abzutreten. Diesenfalls kann schuldbefreiend ausschließlich an das jeweils beauftragte Institut geleistet werden.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Das Bestattungsinstitut behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung des aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Vergütungsanspruchs vor.
§ 6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sich sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis ergibt.
§ 7 Leistungszeit
Vereinbarte Termine gelten als "ungefähre Termine", für die das Bestattungsinstitut keine Gewähr übernimmt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein Fixgeschäft vereinbart ist.
Aus der Überschreitung voraussichtlicher Termine kann der Auftraggeber, sofern diese nicht ausnahmsweise von dem Bestattungsinstitut zu vertreten ist, keine Ansprüche herleiten.
§ 8 Gewährleistung
(1)
Geringfügige Abweichungen des gelieferten Gegenstandes bzgl. Qualität, Farbe, Form im Verhältnis zu Mustern oder Katalogabbildungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie handelsüblich sind und den Vertragsgegenstand in seiner Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2)
Mängel oder Fehler der gelieferten Ware werden nach Wahl des Bestattungsinstituts durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung abgestellt. Gelingt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand, tritt an deren Stelle die angemessene Minderung des Vergütungsanspruchs.
(3)
Reklamationen wegen offensichtlicher Mängel an Bestattungsartikeln, insbesondere an Sarg oder Urne können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Auftraggeber sie dem Bestattungsinstitut binnen einer Frist von 1 Woche schriftlich anzeigt. Die Frist beginnt mit der Versenkung der Urne oder des Sarges.
(4)
Bei Umbettungen ist jeglicher Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.
§ 9 Urheber – und Nutzungsrecht für Eigenmotive, Passbilder und weitere Fotos
(1)
Der Auftraggeber bestätigt gegenüber dem Bestattungsinstitut, dass für die von ihm persönlich gelieferten Fotoabzüge bzw. digitalen Bilddateien
a) Urheberrecht besteht, da die Aufnahmen von ihm persönlich gefertigt wurden oder
b) Nutzungsrecht besteht, da ihm der Urheber, insbesondere der Fotograf, die Erlaubnis hierfür übertragen hat.
(2)
Der Auftraggeber autorisiert das Bestattungsinstitut, die Fotos bzw. digitalen Bilddateien uneingeschränkt für die durch den Auftraggeber bestellten Drucksachen zu bearbeiten, zu vervielfältigen sowie an Dritte, insbesondere die gängigen Tageszeitungen, zum Zwecke der Veröffentlichung von Trauer-/ Dankesanzeigenweiterzugeben.
§ 10 Kündigung
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Auftragserfüllung oder wird dem Bestattungsinstitut die Bestattung infolge eines Umstandes unmöglich, den der Auftraggeber zu vertreten hat, ist das Bestattungsinstitut berechtigt, eine pauschalierte Vergütung in Höhe von 20 % aus der Gesamtauftragssumme von dem Auftraggeber zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Vergütungsanspruch überhaupt nicht oder ein geringerer als die pauschalierte Vergütung entstanden ist.
§ 11 Haftung
Das Bestattungsinstitut haftet für Schadenersatzansprüche nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dies gilt auch bezüglich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.
Unabhängig vom Rechtsgrund wird die Haftung des Auftraggebers auf die Höhe des nach dem Vertragsverhältnis geschuldeten Geldbetrages beschränkt.
Mitfahrten zum oder vom Friedhof oder Krematorium in Bestattungsfahrzeugen, wie auch sämtliche sonstigen Beförderungen des Auftraggebers, von Trauergästen oder Dritten erfolgen auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Auftragnehmers für entstandene Schäden wird dabei ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dies den anderen Mitfahrern vor Antritt der Fahrt mitzuteilen.
§ 12 Datenschutz
Das Bestattungsinstitut ist berechtigt, nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über den Auftraggeber zu erheben und zu verwenden, soweit sie für die Geschäftsbeziehungen erforderlich sind. Die Daten werden nur mit Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben, es sei denn, sie unterliegen der gesetzlichen oder behördlichen Mitteilungspflicht.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Bestattungsinstituts in Fürth.
Gerichtsstand ist Fürth.
§ 14 Schlichtung
Unser Unternehmen beteiligt sich nicht an einem Schlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Streitigkeiten u ber den mit uns geschlossenen Vertrag und dessen Ausfu hrungen ko nnen jedoch vor der Schlichtungsstelle des Kuratoriums Deutsche Bestattungskultur, Volmerswerther Straße 79, 40221 Du sseldorf, schlichtungsstelle@bestatter.de, 0211- 1600810) verhandelt werden.
§ 15 Schlussbestimmungen
Sollte sich eine der vorstehenden Vereinbarungen ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.